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Benutzungsordnung

Benutzungsordnung als PDF

 

                                          IV. Benutzungsordnung für Schulbibliotheken


§ 6 Benutzer/Anmeldung
(1) Die Schulbibliotheken sind bestimmten Schulen zugeordnet. Sie können von allen Schülern und Lehrern der
jeweiligen Schulen benutzt werden.
(2) Jeder Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Schüler- oder Personalausweises an. Der
Benutzer erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an und willigt
ein, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden. Nach der Anmeldung erhält jeder Leser kostenlos
einen Leserausweis, der nicht übertragbar und Eigentum der Bibliothek ist. Er muss bei Schulaustritt in der
Bibliothek abgegeben werden. Namens- und Wohnungsänderungen sowie Schulartwechsel sind der
Bibliothek mitzuteilen.
(3) Geht der Leserausweis verloren, so ist der Verlust der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.


§ 7 Ausleihe und Rückgabe
(1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich für alle Medien 1 Woche, für Bücher jedoch 4 Wochen. Entliehene Medien
sind innerhalb der Leihfrist zurückzugeben. Die Leihfrist kann auf Wunsch verlängert werden, wenn das
Medium nicht anderweitig vorbestellt ist. Verlängerungen können auch telefonisch oder schriftlich erfolgen.
(2) Der besonders gekennzeichnete Präsenzbestand kann nicht entliehen werden.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Zahl der Vorbestellungen kann allgemein begrenzt
werden.
(4) Bei Beendigung der Schulzeit oder bei vorzeitigem Schulaustritt sind sämtliche entliehene Medien sofort
abzugeben.


§ 8 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Die Benutzer haben die Medien und alle Einrichtungen sorgfältig zu behandeln.
(2) Der Benutzer ist für den Verlust und die Beschädigung der ausgeliehenen Medien in vollem Umfang
schadensersatzpflichtig. Schäden durch normale Abnutzung fallen nicht darunter. Zu ersetzen ist der
Wiederbeschaffungswert. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der
eingetragene Benutzer haftbar.
(3) Werden Mängel bei ausgeliehenen Medien festgestellt, sind diese unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht
erlaubt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Nutzung der entliehenen Software an Dateien und
Datenträgern entstehen.
(6) Bei der Benutzung der Computer in der Bibliothek dürfen keine Manipulationen an Hard- und Software
vorgenommen werden, die zu Systemschäden führen. Kosten für die Beseitigung der Schäden müssen vom
Verursacher getragen werden.
(7) Bei der Internetnutzung ist das Aufrufen von jugendgefährdenden, rechtswidrigen und dem Bildungsauftrag
der Schule widersprechenden Seiten untersagt. Bestellungen dürfen nicht getätigt werden.


§ 9 Aufenthalt in der Bibliothek
Das Mitführen von Taschen ist in der Bibliothek nicht gestattet. Essen und Trinken ist nicht erlaubt.


§ 10 Gebühren
(1) Die Benutzung der Bibliothek und das Entleihen von Medien sind grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, fallen, ohne dass es einer
Erinnerung durch die Bibliothek bedarf, Säumnisgebühren pro Medium und Woche an.
(3) Die Bibliothek erinnert bei Überziehen der Leihfrist unter Fristsetzung schriftlich und gebührenpflichtig an die
Rückgabepflicht. Die Erhebung der Säumnisgebühren nach Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(4) Nach erfolgloser schriftlicher Erinnerung, bei Verlust oder bei Beschädigungen, bei denen sich eine
Reparatur nicht mehr lohnt, ist der Wiederbeschaffungswert des Mediums zuzüglich einer
Verwaltungsgebühr zu entrichten.
(5) Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.
(6) Gebühren werden erhoben für:
- Vorbestellungen von Medien
- Ersatz für beschädigte CD-Hüllen
- Ersatz für beschädigte Barcode-Etiketten
- Schwarz-Weiß-Ausdruck oder Kopie pro Seite
- Farbausdruck pro Seite
- CD-Rohlinge
- Disketten
(7) Die Gebühren werden nach den Sätzen des in Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnisses für
Schulbibliotheken erhoben.


§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können durch die Leitung der Bibliothek oder
im Verhinderungsfall durch die Schulleitung von der weiteren Benutzung der Bibliothek zeitweise oder dauernd
ausgeschlossen werden.


§ 12 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Leitung der Schulbibliothek im Benehmen mit dem jeweiligen
Schulleiter festgesetzt.

 

 

Anlage 1 zu § 10

Gebührenverzeichnis Schulbibliotheken
1. Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, fallen, ohne dass es einer Erinnerung
durch die Bibliothek bedarf,
Säumnisgebühren von 1,00 €
pro Medium und Woche an.
2. Die Bibliothek erinnert bei Überziehen der Leihfrist unter Fristsetzung durch schriftliche, gebührenpflichtige
Erinnerung an die Rückgabepflicht.
Die Gebühr beträgt für die
1. Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist um 2 Wochen 1,00 €
2. Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen 2,00 €
3. Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist um 6 Wochen 3,00 €
Die Kosten für die Mahnschreiben summieren sich.
Die Erhebung der Säumnisgebühren bleibt davon unberührt.
3. Nach der 3. erfolglosen Mahnung, bei Verlust oder bei Beschädigungen, bei denen sich eine Reparatur nicht
mehr lohnt, ist der Wiederbeschaffungswert des Mediums und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 %
des Wiederbeschaffungswerts, mindestens jedoch 2,50 €
zu entrichten.
Nach erfolgloser 3. Mahnung wird ein förmliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
4. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr von 1,00 €
erhoben.
5. Gebühren werden erhoben für
- Vorbestellungen je Medium 0,50 €
- Ersatz für beschädigte CD-Hüllen 0,50 €
- Ersatz für beschädigte Barcode-Etiketten 0,50 €
- Schwarz-Weiß-Ausdruck pro Seite 0,10 €
- Farbausdruck pro Seite 0,20 €
- CD-Rohlinge 1,00 €
- Disketten 0,50 €