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Benutzungsordnung der Ortsbücherei Löchgau

 

§1 Benutzungsberechtigung

 

Die Ortsbücherei Löchgau ist eine kulturelle Einrichtung der Gemeinde Löchgau und steht den Einwohnern kostenlos zur Verfügung.

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden im Eingangsbereich der Ortsbücherei, Schulstr. 2 angeschlagen und durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

Zur Ausleihe von Medien der Bücherei ist ein Leseausweis erforderlich, der bei der Anmeldung ausgehändigt wird. Die Anmeldung muss vom Benutzer persönlich vorgenommen werden.

Anmeldegebühren werden nicht erhoben.

 

§2 Ausstellung eines Leseausweises

 

Zur Ausstellung eines Leseausweises sind unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, Führerscheins oder Ähnlichem folgende Personalien des Benutzers anzugeben:

-Name

-Adresse

-Geburtsdatum

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist eine schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Änderung der Personalien sind der Bücherei umgehend zu mitzuteilen.

Die Daten der Benutzer werden zur Bearbeitung der Medienausleihe und für statistische Zwecke in der Bücherei automatisiert, gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Bearbeitung der Medienausleihe erforderlich ist, insbesondere, wenn die entliehenen Medien und eventuelle Versäumnisgebühren nach Überschreiten der Leihfristen auf dem Rechtsweg eingezogen werden müssen.

Ein Verlust des Leseausweises ist der Bücherei umgehend mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro zu entrichten.

 

§3 Ausleihe von Medien

 

Es gelten folgende Leihfristen:

-für Bücher und Hörbücher:                                                                   4 Wochen

-für CDs, MCs, Zeitschriften und Spiele                                                2 Wochen

Nach Ablauf dieser Zeit müssen Medien ohne schriftliche Aufforderung zurückgegeben werden. Die Leihfrist von Büchern und Zeitschriften kann jeweils noch zweimal verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, wenn die Medien mittlerweile von einem anderen Benutzer vorbestellt sind.

Bei schriftlicher oder telefonischer Verlängerung soll die Lesenummer angegeben werden.

Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet. Die Zahl der Vorbestellungen und Entleihungen kann begrenzt werden.

 

§4 Versäumnisgebühren

 

Erfolgt die Rückgabe der Medien nicht rechtzeitig, wird nach dem dritten Öffnungstag eine Versäumnisgebühr von 0,25 Euro pro Medium und Woche erhoben.

Nach einer Woche erfolgt die erste schriftliche Mahnung, für die, sowie für jede Folgende, eine Bearbeitungsgebühr von 1,- Euro pro Medium erhoben wird.

Sechs Wochen nach Überschreitung der Leihfrist, werden die Medien auf dem Rechtsweg eingezogen.

 

§5 Beschädigung von Medien / Haftung

 

Die sorgfältige Behandlung der Medien sollte das Anliegen eines jeden Benutzers sein.

Für verlorene oder beschädigte Medien ist Schadenersatz zu leisten.

Schon vorhandene Beschädigungen sind unverzüglich der Bücherei zu melden.

Tritt in der Familie oder Wohngemeinschaft eines Büchereibenutzers eine ansteckende Krankheit auf, so darf er in dieser Zeit mit Rücksicht auf andere Benutzer keine Medien entleihen.

 

§6 Internetnutzung

 

Für die Nutzung der Internetarbeitsplätze muss eine separate Erklärung unter- schrieben werden. Kinder unter 14 Jahren sind von der Benutzung aus- geschlossen, bei Nutzern unter 16 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungs- berechtigten nötig.

Die Nutzung ist kostenlos.

Für Ausdrucke wird eine Gebühr von 0,15 Euro erhoben. Mitgebrachte Disketten dürfen nicht benutzt werden, Leerdisketten können für je 0,50 Euro gekauft werden.

 

§7 Anerkennung der Benutzungsordnung

 

Mit der Ausstellung des Leseausweises wird der Benutzer auf die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hingewiesen. Durch seine Unterschrift erkennt er die die Bestimmungen an und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung.

Benutzer, die wiederholt gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der weiteren Nutzung der Ortsbücherei Löchgau ausgeschlossen werden.

 

Löchgau, den 10. August 2001

 

(Bürgermeister Möhrer)