X
  GO
Benutzungs- und Gebührenordnung - gültig ab Januar 2026

 

1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsbücherei Weil im Schönbuch

(Büchereigebührenordnung)

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2  und 13 des Kommunalabgabengesetzes in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Weil im Schönbuch am 14. Oktober 2025 folgende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsbücherei Weil im Schönbuch (Büchereigebührenordnung) beschlossen:

 

Artikel 1

Satzungsänderung

 

§ 8 (Ausleihgebühr) der Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsbücherei Weil im Schönbuch (Büchereigebührenordnung) erhält folgende Fassung:

 

1. Für das Ausleihen von Medien wird eine Gebühr erhoben. Die Ausleihgebühr wird wahlweise als Jahresgebühr oder als Gebühr für eine Einzelausleihe erhoben.

 

2.   Die Jahresgebühr beträgt 16,- € pro erwachsenem Benutzer bzw. 24,- € bei Ehepaare bzw. Paaren, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die Jahresgebühr bzw. der Benutzerausweis für Einzelnutzer ist nicht übertragbar. Die Jahresgebühr ist jeweils für 1 Jahr ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gültig und bei dem ersten Ausleihvorgang nach dem Inkrafttreten zur Zahlung fällig. Schüler und Studenten zwischen 18 bis max. 27 Jahren erhalten eine Ermäßigung von 50 %.

 

3. Eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses, sei es durch Rückgabe des Mitgliedausweises oder durch Ausschluss, begründet keine anteilige Rückzahlungsverpflichtung der Jahresgebühr.

 

4. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindergärten und Schulen wird keine Jahresgebühr erhoben.

 

5. Die Gebühr für eine Einzelausleihe beträgt 2,- Euro je Medium und beinhaltet nicht die eventuelle Verlängerung der Ausleihdauer.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

 

Weil im Schönbuch, den 15. Oktober 2025

 

 

Wolfgang Lahl

 

Bürgermeister

 

 

 

 

Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsbücherei Weil im Schönbuch (Büchereigebührenordnung) - gültig ab 1. Januar 2014

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.02.2006 (GBL S.20) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005 (GBL S. 206) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weil im Schönbuch am 15.10.2013 folgende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ortsbücherei Weil im Schönbuch beschlossen: 

§ 1

Allgemeines

 

  1. Die Ortsbücherei ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung. Für die Benutzung der Ortsbücherei und ihrer Einrichtungen werden die in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Gebühren und Kostenersätze erhoben.

§ 2

Benutzung

  1. Die Dienste und Einrichtungen der Ortsbücherei können von allen Einwohnern der Gemeinde Weil im Schönbuch in Anspruch genommen werden. Auswärtige Benutzer können zugelassen werden.
  2. Die Ortsbücherei stellt den Benutzern Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien zur Verfügung. Sie dienen der Information, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Aus- und Fortbildung und der Unterhaltung.
  3. Die Öffnungszeiten der Bücherei werden gesondert festgesetzt. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gegeben.
  4. Die Ortsbücherei kann für die Nutzung einzelner Dienste beson­dere Regelungen treffen.

 

§ 3

Anmeldung und Benutzerausweis

 

  1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können sich nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten oder im Rahmen einer Klassenführung anmelden.
  2. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben, und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
  3. Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung kostenlos einen Leseaus­weis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Ortsbücherei. Namens- und Adressenänderungen sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Verlust des Leseausweises ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

Für die Zweitausstellung von Benutzerausweisen wird eine Gebühr von 2 € erhoben.

 

§ 4

Ausleihe, Vormerkungen, Verlängerungen

 

  1. Alle vorhandenen Medien können gegen Vorlage des Leseausweises im Allgemeinen bis zu 4 Wochen ausgeliehen werden. Die Büchereileitung kann in begründeten Fällen kürzere Ausleihzeiten oder eine Beschränkung der Anzahl der Ausleihen festsetzen. Für die Benutzung der Ortsbücherei und ihrer Einrichtungen werden die in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Gebühren und Kostenersätze erhoben.
  2. Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
  3. Die Leihfrist kann vor Fristablauf auf Wunsch des Benutzers bis zu dreimal verlän­gert werden, falls keine Vorbestellung durch einen anderen Benutzer vorliegt.
  4. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Sobald diese verfüg­bar sind, wird der Benutzer telefonisch benachrichtigt. Die vorbestellten Medien liegen 8 Öffnungstage für den Benutzer bereit. Für das Vorbestellen eines Mediums inkl. Benachrichtigung bei Verfügbarkeit wird keine Gebühr erhoben.
  5. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  6. Bei der Entleihung von Tonträgern sind die Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten.

 

§ 5

Auswärtiger Leihverkehr

 

Bücher, die im Bestand der Ortsbücherei nicht vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bücherei gelten zusätzlich. Pro Medium fällt eine Gebühr von 2,50 € an.

 

 

 

§ 6

Behandlung der Medien, Haftung,

entgeltlich Nutzung

 

  1. Im Interesse der Allgemeinheit sind die Medien mit größter Sorgfalt zu behandeln. Im Besonderen dürfen Bücher nicht mit Anmerkungen und Unterstreichungen versehen werden.
  2. Jeder Benutzer hat bei der Ausleihe auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten. Stellt er solche fest, so wird er gebeten, dies anzuzeigen.
  3. Der Benutzer haftet für Schäden, die nach der Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der Ausleihe vorhan­den waren und der Benutzer dies angezeigt hat.
  4. Bei Verlust entliehener Medien haftet der Benutzer bzw. der Erziehungsberechtigte auf Schadenersatz. Er hat den Verlust unverzüglich zu melden. Die Gemeinde erhebt die Wiederbeschaffungskosten des Mediums zuzüglich einer Aufwandspauschale von 2,- € je Medium für das Wiedereingliedern des Mediums in den Medienbestand.
  1. Bei beschädigten oder fehlenden Hüllen von AV-Medien oder beschädigten Kennzeichnungen an Medien werden pauschal 1,- € berechnet.
  2. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen des Benutzers entstehen.
  3. Bei Benutzung des Internet-Druckers ist pro Seite ein Entgelt in Höhe von 10 Cent zu entrichten.
  4. Bei Benutzung des Kopierers ist pro Seite ein Entgelt in Höhe von 10 Cent zu entrichten.

 

 

§ 7

Überschreitung der Leihfrist

 

  1. Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, sind Versäumnisgebühren in Höhe von je 1,- € pro Medieneinheit für jede angefangene Woche zu entrichten.
  2. Nicht zurückgegebene Medien werden von der Bücherei schriftlich angemahnt. Für jede schriftliche Bearbeitung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,- € erhoben.
  3. Spätestens 12 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist wird der Wiederbeschaffungswert der entliehenen Medien zuzüglich der Aufwandspauschale für die Wiedereingliederung in den Bestand (siehe §6 Abschnitt 4) in Rechnung gestellt.
  4. Die Versäumnisgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
  5. Die Entgelte, Mahngebühren und evtl. Schadenersätze werden mit der Rückgabe der Medien bzw. mit der Anforderung fällig und sind sofort an die Verwaltung der Ortsbücherei zu bezahlen.

 

§ 8

Ausleihgebühr

 

  1. Für das Ausleihen von Medien wird eine Gebühr erhoben. Die Ausleihgebühr wird wahlweise als Jahresgebühr oder als Gebühr für eine Einzelausleihe erhoben.

2.    Die Jahresgebühr beträgt 12,- € pro erwachsenem Benutzer bzw. 18,- € bei Ehepaare bzw. Paaren, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die Jahresgebühr bzw. der Benutzerausweis für Einzelnutzer ist nicht übertragbar. Die Jahresgebühr ist jeweils für 1 Jahr ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gültig und bei dem ersten Ausleihvorgang nach dem Inkrafttreten zur Zahlung fällig. Schüler und Studenten zwischen 18 bis max. 27 Jahren erhalten eine Ermäßigung von 50 %.

  1. Eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses, sei es durch Rückgabe des Mitgliedausweises oder durch Ausschluss, begründet keine anteilige Rückzahlungsverpflichtung der Jahresgebühr.
  2. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindergärten und Schulen wird keine Jahresgebühr erhoben.
  3. Die Gebühr für eine Einzelausleihe beträgt 1,- Euro je Medium und beinhaltet nicht die eventuelle Verlängerung der Ausleihdauer.

 

§ 9

Nutzung der Internetplätze

 

Die Bestimmungen zur Nutzung der öffentlich zugänglichen Internetplätze in der Bücherei sind in einer separaten Verpflichtungserklärung geregelt.

 

 

§ 10

Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

 

  1. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.
  2. Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bücherei mitgebracht werden.
  3. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
  4. Das Hausrecht nimmt der Leiter/die Leiterin der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
  5. Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs­ordnung oder gegen die Anweisungen des Aufsichtspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Ortsbücherei ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

  1. Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1.9.2003 außer Kraft.

 

 

Weil im Schönbuch, den 25.7.2007

gez.: Lahl

Bürgermeister

 

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund von Vorschriften der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Weil im Schönbuch geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung von Satzungen verletzt sind.

 

 

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

Ausgefertigt

Weil im Schönbuch, den 24.10.2013

 

 

 

 

Wolfgang Lahl

Bürgermeister